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LeasePlan News Mai 2024

Unser Rechtsexperte informiert Sie in unserer aktuellen Newsletter-Ausgabe über die Kriterien, ob nach einem Autounfall ein Totalschaden vorliegt oder nicht.

LeasePlan_Totalschaden oder nicht

Recht: Nur noch Schrott?

Nach welchen Kriterien richtet sich die Feststellung, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht?

Häufig werden Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen so stark beschädigt, dass zweifelhaft ist, ob noch ein Reparaturfall oder ein Totalschaden vorliegt. Die maßgeblichen Werte für die Ermittlung eines Totalschadens werden durch Sachverständige festgestellt, im Kaskofall vom Sachverständigen der Versicherung, im Haftpflichtfall durch einen vom Geschädigten selbst wählbaren Sachverständigen. Nach welchen Kriterien aber richtet sich die Feststellung, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht?

Von einem technischen Totalschaden spricht man dann, wenn das Fahrzeug aus fachlichen Gründen nicht repariert werden kann, so z. B. wenn das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall komplett ausgebrannt ist.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden hingegen ist eine Reparatur theoretisch möglich, wäre aber nicht wirtschaftlich. So liegen bei einem echten Totalschaden die Reparaturkosten mindestens 130 % über dem Wiederbeschaffungswert, zu dem sich der Geschädigte einen Ersatzwagen kaufen könnte. Wird das Fahrzeug tatsächlich repariert, obwohl die Reparaturkosten bis zu 130 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, sind die Reparaturkosten vom Unfallgegner bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Diese 130-%-Regel gilt jedoch nicht für die Kaskoversicherung.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall ist die Summe aus den Reparaturkosten und der Wertminderung höher als der Widerbeschaffungsaufwand, d.h. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, welcher der Geschädigte aufbringen müsste, um sich ein Fahrzeug zu kaufen, welches dem beschädigten, gebrauchten Kfz im Zustand vor dem Unfall entspricht. Es kommt also auf Fahrzeugtyp, Fahrzeugalter und Fahrzeugzustand zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes an.

Der Restwert ist der Wert des Fahrzeugs im unreparierten Zustand nach Verkehrsunfall. Macht der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder die eigene Kaskoversicherung ein höheres Restwertangebot als vom Gutachter ermittelt, ist dieses maßgeblich. Allerdings muss das Gegenangebot des Versicherers zeitnah nach Zugang des Gutachtens beim Versicherer vorgelegt werden. In der Regel werden dort Adressen von Aufkäufern benannt, die für einen gewissen Zeitraum bereit sind, das unfallbeschädigte Fahrzeug zu einem höheren Preis als vom Sachverständigen ermittelt, aufzukaufen.

Eine Besonderheit gilt für neuwertige Fahrzeuge. Von neuwertigen Fahrzeugen spricht die Rechtsprechung dann, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als vier Wochen seit Zulassung war und eine Fahrleistung von höchstens 1.000 km zurückgelegt hat. In diesen Fällen kann auf Neuwagenbasis gegenüber dem Haftpflichtversicherer abgerechnet werden. Von der Kaskoversicherung erhält der Versicherungsnehmer regelmäßig in den ersten sechs Monaten nach der Erstzulassung den Neupreis erstattet.

Selbstredend hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder Mietwagenkostenersatz. Die Dauer richtet sich nach der von dem Sachverständigen festgelegten Wiederbeschaffungsdauer, wobei sich die Nutzungsentschädigung, aber auch der Mietwagen nach der Klasse des Fahrzeugs richtet, in der das beschädigte Fahrzeug nach den maßgeblichen Tabellen eingeordnet war.

Bei den Anwaltskosten handelt es sich um einen erstattungsfähigen Schaden im Haftpflichtfall. Den Ersatz der Anwaltskosten hat der Bundesgerichtshof auch für die Fälle vorgesehen, in denen ein geschädigtes Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung hat. Denn der Bundesgerichtshof hat erkannt, dass die Unfallschadenregulierung so komplex ist, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerechtfertigt ist.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Rheinbahnstr. 28-34 41063 Mönchengladbach

www.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

LeasePlan_THG

Elektromobilität: Treibhausgasminderungsquote

Möchten Sie Ihre THG-Quoten 2024 handeln?

Suchen Sie für den Handel Ihrer THG-Quoten einen zuverlässigen und starken Partner? Dann empfehlen wir Ihnen z. B. die Mobene GmbH & Co. KG in Hamburg* als Teil des BP-Konzerns. Neben der Zuverlässigkeit und Sicherheit dieses weltweiten Konzerns bietet Ihnen Mobene für das Jahr 2024 eine der derzeit höchsten THG-Prämien am Markt:

Zum Angebot von Mobene*

Was ist die THG-Quote? Die Treibhausgasminderungsquote (kurz THG-Quote) ist ein Klimaschutz-Instrument der deutschen Bundesregierung, um den Ausstoß von Treibhausgasen im Verkehrssektor zu reduzieren. Dafür wird Mineralölfirmen eine Quote für Einsparungen von Treibhausgasen vorgegeben. Quotenpflichtige Mineralölkonzerne können diese Einsparungen allein oft nicht erreichen. Um Strafzahlungen zu vermeiden, können sie THG-Quoten handeln. Der THG-Quotenhandel wurde 2022 auf E-Fahrzeuge ausgeweitet.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Wenn Sie Halter von rein batteriebetriebenen Fahrzeugen sind, können Sie Ihre Treibhausgaseinsparungen jedes Jahr vom Umweltbundesamt zertifizieren lassen und an Kraftstoffproduzenten weiterverkaufen.

Sie wollen Ihre Flotte elektrifizieren? Dann steht Ihnen Ihr LeasePlan Ansprechpartner zur Verfügung.

* Anbieter des Produkts ist die Mobene GmbH & Co. KG, Frankenstraße 3-7, 20097 Hamburg. Der bereitgestellte Link leitet auf das von der Mobene GmbH & Co. KG betriebene Portal weiter, für dessen Inhalte die Mobene GmbH & Co. KG verantwortlich ist. Mit Abschluss des THG-Quotenvertrags schließt Ihr Unternehmen ein Vertragsverhältnis mit der Mobene GmbH & Co. KG. Durch die Registrierung übermitteln Sie die zur Registrierung benötigten Daten an die Mobene GmbH & Co. KG, die auch alle weiteren Prozesse und Services zur Verfügung stellt. Die Anforderungen zur Auszahlung der Prämie ist den Bedingungen des Anbieters zu entnehmen.

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LeasePlan_Top 10 E-Autos_2023

User-Chooser: Top 10 E-Autos

Welche Stromer kommen am besten an?

Der Enyaq iV 80 von Skoda war 2023 das beliebteste E-Auto in unserer Kundenflotte. Im Vergleich zum Vorjahr hat er sich um drei Plätze nach vorne gearbeitet.

BMW belegt mit dem i4 den 2. Platz und hat es mit insgesamt drei Modellen in die Top 10 geschafft. Im vergangenen Jahr hatte nur der Mini Cooper SE des Münchner Automobilherstellers den 10. Platz erreicht.

E-Autos von Polestar landen auf den Plätzen 3 und 9. In der Vorjahresauswertung sicherten sie sich die ersten beiden Plätze.

Ist Ihr Lieblingstromer unter unseren Top 10?

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Sie fahren noch kein E-Auto? Wir haben auch die Top-10-Dienstwagen über alle Antriebe ausgewertet. Mehr erfahren

LeasePlan_Beliebte Lieferdienst- und Servicefahrzeuge_2023

Transporter: Beliebte Lieferdienst- und Servicefahrzeuge

Welche Transporter überzeugen?

Die von uns betreuten Transporter sind insbesondere als Lieferdienst- und Servicefahrzeuge im Einsatz. Welche konnten in 2023 besonders überzeugen?

Auf Platz 1 landet der Ford Transit Custom mit einem Anteil von über 16 % an allen Neuzulassungen. Dahinter folgen Peugeot Expert (13,3 %) und Mercedes-Benz Vito (9,0 %).

Der beliebteste E-Transporter ist der eVito von Mercedes-Benz, der eTransit von Ford das zweitbeliebteste Elektrofahrzeug bei unseren Transporter-Kunden.

Sie suchen eine passende Transporter-Lösung? Für Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner bei LeasePlan gern zur Verfügung.

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