Änderungen durch die 33. StVO-Novelle
Mit 01.10.2022 gelten neue Regeln im Straßenverkehr und bringen für AutofahrerInnen wichtige Änderungen.
Die 33. StVO-Novelle bringt zahlreiche Neuerungen, die insbesondere auf eine Besserstellung von RadfahrerInnen und FußgängerInnen abzielen. Doch auch für AutofahrerInnen gibt es neue Regeln, deren Nichteinhaltung zu empfindlichen Strafen führen können.
Seitlicher Mindestüberholabstand beim Überholen
Grundsätzlich soll beim Überholen immer ein von der Geschwindigkeit abhängiger Sicherheitsabstand zum überholenden Fahrzeug eingehalten werden. Für das Überholen von Fahrrädern und Rollern wurden nun erstmals ein Mindestabstand festgelegt:
- im Ortsgebiet mind. 1,5 m
- außerhalb des Ortsgebiets mind. 2 m.
Kann dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist das Überholen verboten. Das Vorbeifahren an einem/einer RadfahrerIn auf einem Radfahr- oder Mehrzweckstreifen gilt übrigens nicht als Überholen.
Kein Vorbeifahren an Bus oder Straßenbahn im Haltestellenbereich
Das Vorbeifahren an einem in der Haltestellen stehenden öffentlichen Verkehrsmittel, wie z.B. einer Straßenbahn oder einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs auf der Seite, die für das Ein- und Aussteigen bestimmt ist, ist nicht zulässig. Lediglich, wenn alle Türen des Schienenfahrzeugs geschlossen sind und sich der/die LenkerIn vergewissert hat, dass keine Personen mehr zulaufen, darf in Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden.
Kein Überragen beim Schrägparken
Gerade im innerstädtischen Bereich behindern hineinragende Fahrzeugteile oftmals den Fußgänger- oder Fahrradverkehr. Mit der StVO-Novelle wurde das Hineinragen nun generell verboten. Zulässig bleibt weiterhin im Fall von Gehsteigen und Gehwegen das Hineinragen im praktisch kaum zu vermeidenden, geringfügigen Ausmaß (z.B. Seitenspiegel oder Stoßstange) und für Ladetätigkeiten bis 10 Minuten. Es müssen aber in jedem Fall 1,5 m des Gehsteigs oder Gehwegs freibleiben.
Einführung der „Schulstraße“
In unmittelbarer Umgebung von Schulgebäuden können nun Schulstraßen eingerichtet werden, die das Verkehrsaufkommen zugunsten des FußgängerInnenverkehrs reduzieren sollen. Sie werden in aller Regel nur an Schultagen gelten und nur zu Zeiten, zu denen SchülerInnen bei der Schule ankommen oder diese verlassen. Das ist in einer Schulstraße zu beachten:
- Kfz-Verkehr ist verboten, davon ausgenommen sind u.a. öffentliche Verkehrsmittel, Kranken- und SchülerInnentransporte oder auch Anrainer
- Es gilt Schrittgeschwindigkeit für alle
- FußgängerInnen dürfen auf der Fahrbahn gehen
- Beim Verlassen gelten die üblichen Vorrangregeln.
Alle Neuerungen im Zusammenhang mit der 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung finden Sie auf der Website des BMK (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie).