Das bringt 2023 für Ihren Fuhrpark
Das neue Jahr bringt wieder einige Neuerungen für Fuhrparkverantwortliche und FahrerInnen. Wir geben einen Überblick.
Fuhrparkverantwortliche und FahrerInnen müssen sich auch im neuen Jahr auf steigende Kosten einstellen. Gleichzeitig kommt es aber in manchen Bereichen zu Verbesserungen.
Anpassung der Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Mit 01.01.2023 kam es zu Verschärfungen bei der NoVA für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Konkret wurde der CO2-Wert für erstzugelassene Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) auf 102 Gramm CO2 je Kilometer reduziert (2022: 107 g/km). Dadurch ergibt sich folgende angepasste Berechnungsformel:
(CO2-Ausstoß – 102) : 5 = Steuersatz in Prozent Bei erstzugelassenen Fahrzeugen der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge) wurde der CO2-Wert auf 155 g/km (2022: 160 g/km) reduziert.
Der Malus-Grenzwert wurde auf 170 Gramm CO2 je Kilometer reduziert (2022: 185 g/km) sowie der Malus-Betrag auf 70 EUR erhöht (2022: 60 EUR). Ebenfalls mit Jahresbeginn erhöht wurde der Maximal-Steuersatz für den NoVA-Prozentsatz bei Pkw auf 70% (2022: 60%).
Übergangsregelung für die angepasste NoVA
Neufahrzeuge, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 01.12.2022 geschlossen wurde und die vor 01.04.2023 geliefert werden, sind von der NoVA-Erhöhung nicht betroffen.
Motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt) steigt
Die motorbezogene Versicherungssteuer wurde für alle ab 01.01.2023 erstmalig zugelassenen Pkw erhöht. Konkret wurden die Abzugsbeträge für die Leistung auf 62 (bisher 63) und den CO2-Ausstoß auf 106 (bisher: 109) gesenkt. Damit ergibt sich folgende angepasste Berechnungsformel:
(kW – 62) x 0,72 + (CO2-Ausstoß – 106) x 0,72 = monatliche Steuer in EUR Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts.
Erhöhung der CO2-Bepreisung von Kraftstoffen
Die im Oktober 2022 eingeführte CO2-Bepreisung („CO2-Steuer“) wurde mit 01.01.2023 weiter erhöht. Ursprünglich geplant war eine Erhöhung von 30 auf 35 EUR je Tonne CO2. Aufgrund der starken Preissteigerungen bei fossilen Energieträgern wurde diese jedoch halbiert. 2023 kosten CO2-Emissionen somit 32,5 EUR je Tonne. Der ÖAMTC geht von einer Preiserhöhung an den Zapfsäulen um 0,75 Cent je Liter Diesel und 0,68 Cent je Liter Benzin.
Der Klimabonus soll die zusätzliche CO2-Bepreisung abfedern und jährlich an den gestiegenen CO2-Preis angepasst werden. Wie hoch der Klimabonus 2023 konkret ausfällt, wurde jedoch noch nicht festgelegt. Als einigermaßen sicher gilt jedoch, dass der Klimabonus ab diesem Jahr vom Hauptwohnsitz abhängig sein wird, wie ursprünglich vorgesehen. Ebenfalls sollen die aufgrund der hohen Spritpreise temporär erhöhten Beträge von Pendlerpauschale und Pendlereuro nur noch bis inkl. Juni 2023 gültig sein.
Verschärfung bei der privaten Dienstwagennutzung
Mit 01.01.2023 kam es ebenfalls zu einer Verschärfung des Sachbezugs bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen. Konkret wurde der CO2-Grenzwert gemäß WLTP, ab dem ein erhöhter Sachbezug von 2% anfällt, auf 132 Gramm je Kilometer (2022: 135 g/km) gesenkt. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an.
Steuerliche Besserstellung für E-Firmenautos zur Privatnutzung
Mit der neuen Sachbezugswerteverordnung ist der Kostenersatz des Arbeitgebers für das Laden von E-Firmenfahrzeugen künftig lohnsteuer- und abgabenfrei. Ebenfalls können nun die Kosten für die Errichtung einer Lademöglichkeit (Wallbox u.ä.) bis zu 2.000 EUR vom Arbeitgeber lohnsteuer- und abgabenfrei übernommen werden.
Preisanpassung bei Parkgebühren in Wien
Die Parkometerabgabe in der Bundeshauptstadt wurde per 01.01.2023 um 0,15 EUR pro halbe Stunde erhöht. Das entspricht einer Erhöhung um 14% im Vergleich zu den bisherigen Tarifen. Alte Parkscheine mit Tarifen, die bis 31.12.2022 gegolten haben, können noch bis zum 30.06.2023 weiterverwendet werden. Der 15-Minuten-Parkschein bleibt weiterhin kostenlos.
Neuerungen beim Pickerl
Ab 02.02.2023 bekommt das §57a-Gutachten ein neues Layout und erhält zusätzlich einen QR-Code, über den eine elektronische Version des Gutachtens abgerufen werden kann. Ab 20.05.2023 muss im Zuge der §57a-Begutachtung zusätzlich eine Erfassung der Fahrleistungen und Verbrauchsdaten von Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung ab 01.01.2021 vorgenommen werden. Diese Daten werden dann vom BMK (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) an die europäische Umweltagentur weitergeleitet, um festzustellen, ob die bei der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte eingehalten werden.