Entfall des Sachbezugs beim Laden
Die neue Sachbezugswerteverordnung bringt eine Besserstellung bei der privaten Nutzung von E-Firmenfahrzeugen
Im Zusammenhang mit der Ökologisierung des Steuersystems kommt es mit 01.01.2023 auch zu einer Anpassung der Sachbezugswerteverordnung, die Vorteile sowohl beim Laden von E-Firmenfahrzeugen zur privaten Nutzung als auch bei der Errichtung von Heimladestationen bringt.
Laden an öffentlichen Ladestellen
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Laden von E-Firmenfahrzeugen zur Privatnutzung an öffentlichen Ladestellen übernimmt (z.B. durch Bereitstellung einer Ladekarte), dann sind dafür keine Steuern oder Abgaben zu bezahlen.
Laden am Firmenstandort
Für das unentgeltliche Laden in der Arbeit – auch von privaten E-Fahrzeugen – ist kein Sachbezug anzusetzen.
Laden zu Hause
Wird das Fahrzeug zu Hause geladen und ist die Lademenge eindeutig dem E-Firmenfahrzeug zuzuordnen, kommt das neu geschaffene kWh-Geld zur Verrechnung, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sachbezugsbefreit ersetzen kann. Hierfür wird ein von E-Control ermittelter durchschnittlicher Strom-Gesamtpreis zugrunde gelegt. Für 2023 gelten 22,247 Cent/kWh. Falls eine eindeutige Zuordnung der Lademenge zum E-Firmenfahrzeug nicht möglich ist, kann in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 ein Pauschalbetrag von bis zu 30 EUR pro Kalendermonat sachbezugsbefreit ersetzt werden.
Errichtung einer Ladestation zu Hause
Auch die Errichtung einer Ladestationen (Wallbox) zu Hause für das E-Firmenfahrzeug wird nun steuerlich begünstigt. Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Anschaffung bis zu einem Betrag von 2.000 EUR sachbezugsbefreit ersetzen.