Auto auf Straße

Neuerungen in 2022

3 Min. LesezeitMarkttrends
Das neue Jahr bringt wieder einige Neuerungen für Sie und Ihre FahrerInnen. Wir geben einen Überblick.
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Das Jahr ist noch jung und hat schon die ersten Veränderungen für FuhrparkmanagerInnen gebracht. So kam es u.a. mit Jahresanfang aufgrund des Steuererhöhungsautomatismus zu einer Erhöhung der NoVA, und die Abzugswerte zur Berechnung der Motorbezogenen Versicherungssteuer wurden gesenkt. Die größte Neuerung steht aber noch bevor: die ökosoziale Steuerreform, die ab 01.07.2022 wirksam wird.

Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Mit 01.01.2022 wurde der CO2-Wert für erstzugelassene Fahrzeuge der Klasse M1 auf 107 Gramm CO2 pro Kilometer reduziert. Damit ergibt sich folgende neue Berechnungsformel:

(CO2-Ausstoß – 107) : 5 = Steuersatz in Prozent

Der Malus-Grenzwert für Pkw wurde auf 185 Gramm CO2 pro Kilometer abgesenkt und im Gegenzug der Malus-Betrag auf 60 Euro erhöht. Außerdem stieg der Maximal-Steuersatz für die prozentuelle NoVA bei Pkw mit Jahresbeginn auf 60 Prozent (statt bisher 50 Prozent).

Ende der Übergangsfirst für die "NoVA alt"

Mit 30.04.2022 endet die Übergangsfrist für Fahrzeuge, deren Kaufvertrag vor dem 01.06.2021 abgeschlossen wurde und die aufgrund von Lieferschwierigkeiten erst verzögert übergeben werden können. Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, fallen noch unter die alte Berechnung der NoVA mit Gültigkeit 01.01.2021 bis 30.06.2021.

Motorbezogene Versicherungssteuer steigt

Mit 01.01.2022 wurde bei Erstzulassungen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der CO2-Wert um 3 Gramm CO2 pro Kilometer (von 112 auf 109) und der kW-Wert um 1 kW (64 auf 63) reduziert. Damit ergibt sich nun folgende neue Berechnungsformel:

(kW – 63) x 0,72 + (CO2-Ausstoß – 109) x 0,72 = monatliche Steuer in EUR

Verschärfungen beim Sachbezug 

Ebenfalls mit Jahresanfang wurde die Sachbezugsregelung verschärft. Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeuges zur Privatnutzung gemäß WLTP einen Grenzwert von 135 Gramm je Kilometer, fällt ein Sachbezug in der Höhe von 2 Prozent (maximal 960 EUR monatlich) an. Elektro- und Wasserstofffahrzeuge bleiben weiterhin vom Sachbezug befreit.

Förderungsaktion E-Mobilität für Betriebe

Die letztjährige Ankaufsförderung wurde mit 25.01.2022 beendet, da die Mittel komplett ausgeschöpft waren. Seit Anfang Februar 2022 sollte es eine neue Förderungsaktion für Unternehmen geben, die jedoch bis dato nicht beschlossen wurde.

Erleichterungen für E-Ladestellen im privaten Wohnbereich

Wer bisher eine E-Ladestation in einem Mehrparteien-Eigentumshaus errichten wollte, benötigte die Zustimmung der gesamten Eigentümergemeinschaft. Mit Inkrafttreten der WEG-Novelle Anfang des Jahres wurde dies deutlich vereinfacht. So braucht es für die Errichtung einer Ladestation für das Langsamladen (max. 3,7 kW) nun keine Genehmigung der Eigentümer mehr, sondern es genügt eine schriftliche Ankündigung vor der Errichtung. Erfolgt binnen 2 Monaten kein Einspruch, wird dies als Zustimmung gewertet.

Ökosoziale Steuerreform und Klimabonus

Mit der Einführung der ökosozialen Steuerreform ab Juli 2022 werden fossile Brennstoffe pro Tonne CO2 mit 30 EUR besteuert. Der Liter Diesel wird dadurch rund neun Cent, der Liter Benzin rund acht Cent teurer. Als Ausgleich für die Mehrbelastung wird ein regionaler Klimabonus eingeführt, der sich aus einem Sockelbetrag von 100 EUR sowie einem zusätzlichen Regionalausgleich i.H.v. bis zu 100 EUR pro Jahr zusammensetzt. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag hängt vom Hauptwohnsitz und der jeweiligen Anbindung an den öffentlichen Verkehr ab.

Höheres Gesamtgewicht für E-Autos

Ab 01.03.2022 ist es mit der Führerscheinklasse B möglich, Elektrofahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 4.250 Kilogramm, statt bisher 3.500 Kilogramm zu fahren. Das zusätzliche Gewicht darf allerdings ausschließlich auf das Antriebssystem (also z.B. die Batterie) zurückzuführen sein und die Fahrzeuge dürfen nur für den Güterverkehr verwendet werden. Außerdem darf die Ladekapazität nicht höher sein als bei einem Fahrzeug mit denselben Abmessungen ohne alternativen Antrieb sein. Die Regelung gilt ausschließlich für den Verkehr in Österreich.

Verpflichtende Assistenzsysteme für neu typisierte Pkw

Ab 01.07.2022 müssen neue Pkw-Typen bei der Fahrzeugtypenzulassung bestimmte Assistenzsysteme für die Sicherheit vorweisen. Dazu zählen ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent, Rückfahr-, Spurhalte- und Notbremsassistent, Müdigkeitswarner und eine Schnittstelle für Alkohol-Wegfahrsperren.

Digitaler Führerschein kommt

Im Frühjahr wird der „Digitale Führerschein“ eingeführt. Dieser dient nicht als Ersatz zum Scheckkarten- oder Papierführerschein, sondern kann als Ergänzung z.B. auf dem Smartphone abgespeichert und anstelle des Originaldokuments mitgeführt werden. Um den digitalen Führerschein zu nutzen, wird die „eID“, die auch die Basis für den elektronischen Reisepass darstellt, benötigt.

Flächendeckende Kurzparkzonen in ganz Wien

Ab 01.03.2022 werden im gesamten Wiener Stadtgebiet flächendeckende und einheitliche Kurzparkzonen sowie das Parkpickerl für alle BewohnerInnen eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt darf in Wien nur mehr mit einem gültigen Parkschein oder Parkpickerl geparkt werden. Die Abstelldauer wird auf 2 Stunden von Montag bis Freitag von 09 bis 22 Uhr festgesetzt. Das Parkpickerl wird monatlich 10 EUR kosten und kann entweder online oder in den Magistratischen Bezirksämtern beantragt werden.

Wir sind für Sie da!

Sie haben Fragen oder benötigen nähere Informationen darüber, was sich in diesem Jahr für Ihren Fuhrpark ändern wird? Ihr/e persönliche/r KundenbetreuerIn von LeasePlan ist für Sie da!

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Veröffentlicht am 21. Februar 2022

21. Februar 2022
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