Checkliste für die Urlaubsfahrt mit dem Dienstwagen

9. Juli 2024

Düsseldorf – Jetzt kommt sie wieder – die schönste Zeit des Jahres, der Sommerurlaub. Wer Besitzer eines Dienstwagens ist und diesen auch privat nutzen darf, sollte sich vor Antritt seines Urlaubs genau darüber vergewissern, was rechtlich zulässig ist und wann eine unerlaubte Nutzung vorliegt. LeasePlan hat mit Rechtsanwalt Dr. Christoph Hartleb eine 6-Punkte-Checkliste zusammengestellt.

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Vorab: Die Regelungen sind von Arbeitgeber zu Arbeitgeber verschieden. Gleiches gilt für die Quellen, aus denen sich Regularien ergeben. In Betracht kommen insbesondere der Anstellungsvertrag, die Dienstwagenordnung oder ein Dienstwagenüberlassungsvertrag. Häufig finden sich in allen drei Vertragswerken Regelungen zum Nutzungsumfang des Fahrzeugs.

1. Dienstwagen-Regelungen kennen Wer darf den Pkw fahren?

Bei längeren Reisen wechseln sich die Fahrer des Fahrzeugs häufig vernünftigerweise zur Vermeidung von Übermüdung ab. Nicht nur hierfür lohnt sich ein Blick in die Vereinbarungen, die mit dem Arbeitgeber geschlossen wurden. In manchen Verträgen finden sich Hinweise darauf, dass z. B. Kinder den Dienstwagen gar nicht oder nur dann führen dürfen, wenn sie ein gewisses Alter haben und/oder schon über eine gewisse Dauer die Fahrerlaubnis besitzen.

2. Vom ordnungsgemäßen Zustand überzeugen Ist für die Reise technisch alles ok?

Selbstverständlich ist, dass sich der Dienstwagennutzer vor Reiseantritt – wie jeder andere Pkw-Fahrer auch – vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs überzeugt. Dies betrifft dann nicht nur den Zustand, der in der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben ist, sondern muss auch den gesetzlichen Vorgaben im Ausland entsprechen.

3. Ausrüstung checken Gibt es Anforderungen an die Sicherheitsausrüstung?

In manchen Ländern muss nicht nur eine Warnweste für Fahrer und Beifahrer, sondern pro Sitzplatz an Bord sein. Es gibt auch Länder, die die Mitführung von Feuerlöschern vorschreiben. Es lohnt sich, hier vor Reiseantritt im Internet zu recherchieren, welche Anforderungen an die Ausrüstung des Fahrzeugs in den jeweiligen Ländern und Transitländern gestellt werden. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Rechtsanwalt Dr. Christoph Hartleb betont: „Schon jetzt können im Ausland verhängte Bußgelder für Autofahrer EU-weit vollstreckt werden. Dies wird sich in der Zukunft noch verschärfen, denn die EU plant auch die EU-weite Verfolgung von Fahrverboten, die im EU-Ausland verhängt wurden.“

4. Versicherungsbedingungen prüfen Dürfen Fahrer das Fahrzeug in ihr Urlaubsland mitnehmen?

In den getroffenen Vereinbarungen kann es Einschränkungen geben, teilweise bezogen auf die Versicherungsbedingungen AKB, teilweise aber auch auf willkürlich gewählte Länder. In diesem Zusammenhang lohnt sich ein Blick auf die Vorgaben der abgeschlossenen Versicherung. Da bei einer Privatfahrt der Mitarbeiter regelmäßig bei entsprechendem Verschulden voll haftet, ist eine Vollkaskoversicherung gut für das eigene Sicherheitsgefühl.

5. Internationale Versicherungskarte mitnehmen Muss die Internationale Versicherungskarte dabei sein?

Die Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr ist eine Versicherungsbescheinigung, die bei einem Autounfall im Ausland die Schadensabwicklung erleichtert. Weil sie früher grün war, ist sie gemeinhin als Grüne Versicherungskarte oder kurz Grüne Karte bekannt. Bei Reisen in einige Länder ist es Pflicht, die Internationale Versicherungskarte mitzuführen In dem Zusammenhang ist auch von Interesse, ob für das Fahrzeug ein Schutzbrief besteht und in welchem Umfang man hierauf im Schadensfall zurückgreifen kann. Für den Fall der Fälle ist es auch sinnvoll einen europäischen Unfallbericht mitzuführen. Dieser wird auch als Download im Internet angeboten.

6. Tank- bzw. Ladekarte prüfen Darf die Tank- bzw. Ladekarte im Urlaub genutzt werden?

Vor Reiseantritt sollten Dienstwagenfahrer klären, ob und in welchem Umfang eine zur Verfügung gestellte Tank- oder Ladekarte auch im Urlaub genutzt werden darf. Häufig gibt es Vorgaben, dass beispielsweise Kraftstoffe, Strom und andere Betriebsmittel nicht oder nur limitiert mit der Tank- bzw. Ladekarte während der Urlaubszeit bezahlt werden dürfen.

Ãœber LeasePlan in Deutschland:

Die LeasePlan Deutschland GmbH wurde 1973 gegründet und ist einer der führenden Spezialisten für Autoleasing und Fuhrparkmanagement. Neben der Hauptverwaltung mit Niederlassung in Düsseldorf ist LeasePlan in Hamburg, Frankfurt, Stuttgart und München sowie mit einem Regionalbüro in Berlin präsent. In Deutschland werden derzeit über 125.000 ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge betreut. Das Unternehmen beschäftigt 550 Mitarbeiter. Im Mai 2023 verkündete ALD Automotive die vollständige Übernahme von LeasePlan. Im Oktober 2023 haben ALD Automotive und LeasePlan ihren neuen Markennamen Ayvens bekannt gegeben. In Deutschland wird diese neue Marke zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt. Bis dahin werden beide Unternehmen weiterhin unter ihren bekannten Namen ALD Automotive und LeasePlan auftreten. Weitere Informationen: www.leaseplan.de

Ãœber Ayvens:

Ayvens ist ein führender globaler Akteur im Bereich nachhaltige Mobilität, welcher Multi-Mobilitätslösungen, flexible Auto-Abo-Services, Full-Service-Leasing und Flottenmanagement für Privatpersonen, Freiberufler, KMU und Großunternehmen anbietet. Mit 14.500 Mitarbeitern in 42 Ländern, 3,4 Millionen Fahrzeugen und der weltgrößten Multibrand-Elektroflotte nutzt Ayvens seine einzigartige Position, um den Weg zur Net-Zero-Emission zu ebnen und die digitale Transformation des Mobilitätssektors voranzutreiben. Das Unternehmen ist im Compartment A der Euronext Paris notiert (ISIN: FR0013258662; Ticker: AYV). Die Société Générale ist Mehrheitsaktionärin von Ayvens. Weitere Informationen: www.ayvens.com

Medienkontakt: Britta Giesen Referentin Externe/Interne Kommunikation Telefon: 0211 58640-511 E-Mail: britta.giesen@leaseplan.com

LeasePlan Deutschland GmbH Lippestraße 4 40221 Düsseldorf Internet: www.leaseplan.de

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