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LeasePlan News Februar 2025

Ein neues Jahr hat begonnen und damit wieder die Möglichkeit, die THG-Quote Ihrer Elektrofahrzeuge zu Spitzenpreisen zu handeln. Außerdem steht die Flotte! vor der Tür – wir sehen uns dort?!

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Quotenhandel 2025

Verkaufen Sie Ihre Treibhausgaseinsparungen

Suchen Sie für den Handel Ihrer THG-Quoten einen zuverlässigen und starken Partner, empfehlen wir Ihnen z. B. die Mobene GmbH & Co. KG in Hamburg als Teil des BP-Konzerns. Neben der Zuverlässigkeit und Sicherheit dieses weltweiten Konzerns bietet Ihnen Mobene für das Jahr 2025 eine der derzeit höchsten THG-Prämien am Markt:

Was ist die THG-Quote? Die Treibhausgasminderungsquote (kurz THG-Quote) ist ein Klimaschutz-Instrument der deutschen Bundesregierung, um den Ausstoß von Treibhausgasen im Verkehrssektor zu reduzieren. Dafür wird Mineralölfirmen eine Quote für Einsparungen von Treibhausgasen vorgegeben. Quotenpflichtige Mineralölkonzerne können diese Einsparungen allein oft nicht erreichen. Um Strafzahlungen zu vermeiden, können sie THG-Quoten handeln. Der THG-Quotenhandel wurde 2022 auf E-Fahrzeuge ausgeweitet.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Wenn Sie Halter von rein batteriebetriebenen Fahrzeugen sind, können Sie Ihre Treibhausgaseinsparungen jedes Jahr vom Umweltbundesamt zertifizieren lassen und an Kraftstoffproduzenten weiterverkaufen. Wie handeln Sie Ihre THG-Quoten mit Mobene?

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Anbieter des Produkts ist die Mobene GmbH & Co. KG, Frankenstraße 3-7, 20097 Hamburg. Dieser Link leitet auf das von der Mobene GmbH & Co. KG betriebene Portal weiter, für dessen Inhalte die Mobene GmbH & Co. KG verantwortlich ist. Mit Abschluss des THG-Quotenvertrags schließt Ihr Unternehmen ein Vertragsverhältnis mit der Mobene GmbH & Co. KG. Durch die Registrierung übermitteln Sie die zur Registrierung benötigten Daten an die Mobene GmbH & Co. KG, die auch alle weiteren Prozesse und Services zur Verfügung stellt. Die Anforderungen zur Auszahlung der Prämie ist den Bedingungen des Anbieters zu entnehmen.

Sie interessieren sich für den Umstieg auf E-Autos? Lesen Sie unsere Hilfe für Einsteiger in die Elektromobilität.

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Es ist wieder Flotte!

Treffen Sie uns vor Ort

Sie wollen mit uns über flexible Mobilitätsangebote, Full-Service-Leasing und Fuhrparkmanagement sprechen? Dann ist Flotte! als erster Branchentreff in diesem Jahr eine gute Gelegenheit.

Am 26. und 27. März 2025 findet in Düsseldorf wieder „Flotte! Der Branchentreff“ statt. Wir sind wie immer mit an Bord und präsentieren uns gemeinsam mit ALD Automotive, CPM und der BDK (Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH).

Notieren Sie sich jetzt schon den Termin und besuchen Sie uns auf unserem Messestand J18-K21.

Für eine Terminvereinbarung vorab steht Ihnen Ihr LeasePlan Ansprechpartner natürlich gern zur Verfügung.

Praxistipps für Ihren Fuhrpark

News sind wichtig, aber Sie suchen zusätzlich exklusives Wissen zu Ihren täglichen Fuhrparkmanagement-Aufgaben?

Dann fragen Sie keine Suchmaschine, sondern unsere Wissensplattform und abonnieren Sie „Fuhrpark Knowhow“.

Sparen Sie beim Frühjahrsputz

Nachlass an Aral Stationen

Ihr Auto benötigt einen Frühjahrsputz? Sparen Sie bei der Fahrzeugwäsche an allen Aral Stationen.

In Zusammenarbeit mit unserem Kraftstoffpartner Aral bieten wir unseren Kunden einen Nachlass in Höhe von 15 Prozent auf jede Fahrzeugwäsche.

Die Aktion läuft noch bis zum 30.09.2025.

Der Nachlass gilt ausschließlich an Aral Stationen und für unbegrenzt viele Fahrzeugwäschen. Verrechnet werden die Prozente automatisch über Ihre Kundennummer bzw. die Tankkarte Ihrer Fahrer.

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Wirklich garantiert?

Bedingungen zur Kenntnis nehmen

Die Entscheidung zum Kauf eines Autos kann schnell Reue auslösen, wenn sich unerwartet Schäden herausstellen, die mit kostspieligem Reparaturaufwand verbunden sind. Da der Gebrauch eines Fahrzeugs mit vielen technischen Vorgängen verbunden ist, treten solche Situationen oft auf.

Wer kennt sie nicht? Häufig handelt es sich um plötzliche Getriebe- oder Bremsprobleme oder auch Motorprobleme, die bis hin zu einem kompletten Versagen des Motors reichen können.

Zum Schutz des Käufers hat der Gesetzgeber die allgemein bekannten Gewährleistungsrechte nach §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt.

Wer sich mit dem juristischen Hintergrund eines Kaufvertrages beschäftigt, erkennt schnell, dass ihm als Käufer viele Rechte zustehen, wenn der Verkäufer ihm kein mangelfreies Auto übergeben hat. Er kann grundsätzlich dessen Reparatur oder die Lieferung eines anderen Fahrzeugs verlangen. Geschieht dies nicht, kann der Käufer unter bestimmten Bedingungen vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.

Hiervon zu unterscheiden sind Garantien, die die Verkäufer oft gegen einen Aufpreis anbieten. Darin bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass er zusätzlich für bestimmte Mängel, z.B. Durchrostung einstehen möchte, die nach der Auslieferung des Autos oder nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftreten können.

Da die Vertragsbedingungen frei ausgestaltet werden können, empfiehlt es sich, sich mit den vertraglichen Garantiebedingungen auseinander zu setzen. Oft verstoßen die Käufer unbewusst gegen die vereinbarten Bedingungen, was die Inanspruchnahme der gewährten Rechte erschweren oder sogar ausschließen kann.

So wird häufig vorausgesetzt, dass die Betriebsanleitung des Herstellers beachtet wird, sowie dass alle vom Hersteller empfohlenen Inspektionen und Wartungen beim Verkäufer, in einer bestimmten Vertragswerkstatt bzw. nach den Vorgaben des Herstellers nachweisbar durchgeführt werden. Wenn beispielsweise eine nicht durchgeführte Wartung mit dem behaupteten Mangel zusammenhängt, obliegt es dem Käufer, nachzuweisen, dass dieser Mangel nicht aus seinem Fehlverhalten resultiert.

Dies kann unter Umständen schwierig sein kann. Wer also sicher von den ihm zusätzlich garantierten Vorteilen profitieren möchte, sollte unbedingt gleich bei Vertragsschluss die Garantiebedingungen zur Kenntnis nehmen.

Aber die (vorschnelle) Ablehnung der Garantie durch den Garantiegeber sollte man sehr wohl rechtlich überprüfen. Da die Garantie regelmäßig entgeltlich erteilt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Inhaltskontrolle der Klauseln rechtlich möglich. Die Garantiebestimmungen unterliegen regelmäßig den Regeln zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen im BGB. Nach § 305c BGB gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen, also des Garantiegebers.

Sofern in den Garantiebedingungen aufgenommen wird, dass die Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben zu erfolgen haben, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das OLG Köln längst entschieden hat, sind die Hersteller verpflichtet, unabhängigen Werkstätten den Zugang zu Daten, die für Reparaturen im Kfz-Servicemarkt erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Auch lohnt sich ein Blick darauf, in welcher Form die ordnungsgemäß durchzuführenden Wartungsarbeiten zu dokumentieren ist. Auch an dieser Stelle gehen Unklarheiten zu Lasten des Garantiegebers. Wird nur von einer allgemeinen Form der „Dokumentation“ in den Garantiebedingungen gesprochen, können die Nachweise nicht nur im digitalen Service Booklet erfolgen, sondern auch durch Vorlage von Rechnungen und Reparatur- und Wartungsablaufplänen. Wurden die Arbeiten also durch eine Werkstatt nach Herstellervorgaben nachweislich ausgeführt und dokumentiert, ist der Anspruch auf die Garantieleistung gegeben, sofern die übrigen Garantiebedingungen eingehalten wurden.

Es lohnt sich also, einen genauen Blick in die Garantiebedingungen zu werfen und gegen die unberechtigte Ablehnung der Garantieleistung vorzugehen.

Autor: Dr. Christoph Hartleb Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Dr. Hartleb Rechtsanwälte Rheinbahnstr. 28-34 41063 Mönchengladbach info@dr-hartleb-rechtsanwaelte.de www.dr-hartleb-rechtsanwaelte.de

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